Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Erwerb von Online-Tickets über www.landpartieshop.de

1. Geltungsbereich und Vertragsbeziehungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Vermittlung von Eintrittskarten durch die Firma Schloss Gödens Entertainment GmbH, Schloss Gödens 1, 26452 Sande, Handelsregister Amtsgericht Oldenburg, HRB 131094 (nachfolgend „SGE“) in Form von elektronischen Tickets (nachfolgend „Online-Tickets“) im Internet über die Webseite www.landpartieshop.de. Für den Fall, dass der Kunde eigene, anders lautende AGB verwendet, werden diese nicht Vertragsbestandteil, sofern die SGE ihnen nicht schriftlich zugestimmt haben. Diese AGB umfassen sämtliche Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung des Erwerbs und der Lieferung der Online-Tickets sowie etwaige Leistungsstörungen im Verhältnis zwischen SGE und Kunde.

1.2 Im Falle des Verkaufs von Online-Tickets für Veranstaltungen, welche nicht von der SGE selbst sondern durch Fremdveranstalter veranstaltet werden, erfolgt dieser im Auftrag und Namen und auf Rechnung des Fremdveranstalters. Es gelten in diesem Fall die Bedingungen für den Erwerb von Eintrittskarten der SGE, der Vertrag (Kaufvertrag über den Erwerb einer Eintrittskarte) kommt jedoch ausschließlich zwischen Fremdveranstalter und Kunde zu Stande. Gegebenenfalls gelten zudem auch die Bedingungen zum Besuch von Veranstaltungen des Fremdveranstalters (AGB des Fremdveranstalters), auf welche im Rahmen des Verkaufs gesondert hingewiesen wird. Daraus folgt, dass vom Kunden sämtliche Ansprüche bezüglich der Veranstaltung, deren Gestaltung oder im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch ausschließlich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen sind. Dies bezieht sich insbesondere auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausfall oder der Verlegung einer Veranstaltung.

1.3 Gemäß §312g, Absatz 2, Satz 1 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht für Verträge über Freizeitveranstaltungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies trifft auf die durch die SGE angebotenen Online-Tickets bzw. Veranstaltungen zu, insofern kann die Willenserklärung des Kunden zur Bestellung von Online-Tickets nicht wiederrufen werden.

1.4 Der Kunde bestätigt vor jeder Bestellung von Online-Tickets im jeweiligen Bestellprozess durch Anklicken der Schaltfläche „Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und stimme ihnen zu“, dass die AGB zur Kenntnis genommen und als bindend akzeptiert wurden. Die AGB sind im jeweils aktuellen Stand zu jedem Zeitpunkt auf der Webseite www.landpartieshop.de als eigenes Menüfeld abrufbar.

2. Registrierung und Vertragsabschluss

2.1. Für den Erwerb von Online-Tickets auf www.landpartieshop.de besteht die Möglichkeit, ein Kundenkonto zu eröffnen. Hierfür muss der Kunden sich einmalig über das entsprechende Eingabefeld „Mein Konto“ unter wahrheitsgemäßer Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse sowie eines selbst gewählten Benutzernamens und Passwortes registrieren. Nach erfolgter Registrierung wird per E-Mail ein Link zur Bestätigung der Anmeldedaten versendet. Mit diesen Zugangsdaten (Benutzername, Passwort) kann der Kunden sich danach auf der Startseite www.landpartieshop.de anmelden, um Online-Tickets zu erwerben. Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten vertraulich zu behandeln, keinem Dritten mitzuteilen und diese so aufzubewahren, dass Dritten keine – auch keine zufällige – Kenntnisnahme ermöglicht wird. Der Kunde ist weiter verpflichtet, keinem Dritten die Nutzung des Kundenkontos über die Zugangsdaten zu ermöglichen. Sofern der Kunde Anlass zu der Vermutung haben, dass Dritte Kenntnis der Zugangsdaten haben oder ein Missbrauch vorliegt, ist er verpflichtet, die SGE unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Der Kunde haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seines Kundenkontos vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde hat den Missbrauch des Kundenkontos nicht zu vertreten, weil keine Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflichten vorliegt.

2.2 Mit der Registrierung nach Ziffer 2.1 sichert der Kunde zu, dass alle angegebenen Daten korrekt und vollständig sind. Tritt nach der Registrierung eine Änderung der angegebenen Daten ein, so ist der Kunde verpflichtet, die Angaben im Kundenkonto umgehend selbst zu aktualisieren.

2.3 Der Vertrag über den Erwerb des Online-Tickets wird ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Veranstalter geschlossen. Soweit auf www.landpartieshop.de Veranstaltungen beworben und der Verkauf von Karten für die Veranstaltungen in Aussicht gestellt wird, stellt dies rechtlich lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, ein Kaufangebot abzugeben (sog. „invitatio ad offerendum“). Die SGE garantieren damit nicht, dass für die Veranstaltung noch Karten erhältlich sind. Das Angebot für einen Vertragsschluss geht vom Kunden aus, sobald er unter „Warenkorb“ das Dialogfeld „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ angeklickt haben. Die Annahme des Angebots durch die SGE für den jeweiligen Veranstalter erfolgt unverzüglich nach Abschluss des Bestellvorgangs per E-Mail. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, die vom Kunden gewünschte Anzahl von Online-Tickets nicht verfügbar sein, wird er hierüber noch vor Abschluss des Vertrages benachrichtigt und ist an sein Angebot nicht mehr gebunden. Die SGE behalten sich darüber hinaus das Recht vor, ein Angebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2.4 Die SGE ist berechtigt, eine Bestellung eines Kunden, für die bereits eine Bestellnummer / Auftragsnummer zugeteilt wurde, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), sollte der Kunde gegen vom Veranstalter und/oder von der SGE aufgestellte Bedingungen verstoßen, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder versuchen diese zu umgehen (z.B. Verstoß gegen das Weiterveräußerungsverbot) und/oder offenen Forderungen aus der bisherigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehen.

3. Zurverfügungstellung der Online-Tickets und Gültigkeit

3.1 Die SGE stellt dem Kunden für jedes gebuchte und bezahlte Ticket ein Online-Ticket in Form einer PDF Datei mit einem persönlichen Code (nachfolgend „Berechtigungscode“) in Form eines eindeutigen QR Code zur Verfügung. Die Eindeutigkeit des Tickets ist hierbei durch den aufgedruckten Barcode gegeben, der beim Zutritt zur Veranstaltung mit einem sogenannten Barcodescanner überprüft wird. Das Online-Ticket berechtigt jeweils nur eine Person zum Eintritt zu der gebuchten Veranstaltung. Mit Verlassen der Veranstaltung bzw. einmaliger Freischaltung verliert das Online-Ticket seine Gültigkeit. Der mehrfache Besuch einer Veranstaltung durch vervielfältigte Tickets ist somit nicht möglich. Der Wert eines Online-Ticket besteht nicht in der Einzigartigkeit des physischen Tickets (Ausdruck) sondern in der Einmaligkeit der Information des Barcodes. Der Kunde ist allein für die Sicherung der Online-Tickets und insbesondere des auf dem Ticket enthaltenen Berechtigungscodes verantwortlich. Der Kunde ist insb. verpflichtet, das Ticket vor der Vervielfältigung durch Dritte zu schützen. Bei Verlust und/oder Missbrauch des Tickets (z.B. Nutzung des Online-Tickets durch eine dritte, nicht autorisierte Person) besteht kein Anspruch des Kunden auf Besuch der Veranstaltung und/oder Erstattung des Ticketpreises.

3.2 Bestellte und bezahlte Online-Ticket werden dem Kunden in Form eines Download Links zur Verfügung gestellt, welche per E-Mail zugesandt wird. Über diesen Link kann der Kunde die Online-Tickets selbstständig herunterladen und diese eigenständig ausdrucken. Alternativ werden dem Kunden die bestellten und bezahlten Online-Tickets in Form einer PDF Datei zur Verfügung gestellt, welche per E-Mail zugesandt wird. Der Versand der entsprechenden E-Mails mit Download Link und/oder PDF Datei erfolgt direkt nach Vertragsschluss.

3.3 Mit der Zurverfügungstellung der Online-Tickets sind alle Pflichten der SGE hinsichtlich des Online-Ticketerwerbs erfüllt. Die Versendung einer weiteren Eintrittskarte per Post, Fax und/oder auf sonstige Weise erfolgt nicht. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen.

4. Fehler bei der Online-Ticketbestellung

4.1 Für alle im Bestelldialog von Kunden benannten Daten trägt der Kunde das alleinige Risiko. Etwaige Bestellfehler, insbesondere sollte versehentlich ein anderes als das gewünschte Datum oder eine andere als die gewünschte Veranstaltung gewählt sein, gehen zu Lasten des Kunden unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Online-Tickets umgehend nach Erhalt darauf zu überprüfen, ob diese mit der gemachten Bestellung übereinstimmt und der SGE etwaige Abweichungen unverzüglich per E-Mail anzuzeigen. Die SGE wird nach den gegebenen Möglichkeiten neue Online Tickets zur Verfügung stellen. Sofern das Online-Ticket durch die SGE fehlerhaft ausgestellt wurde und zum Zeitpunkt der Mitteilung des Kunden keine Online-Tickets mehr vermittelt werden können, etwa weil die Veranstaltung ausverkauft oder beendet ist, erstatten die SGE die vom Kunden geleistete Zahlungen selbstverständlich zurück. Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer 8 bleiben unberührt.

5. Fälligkeit und Zahlung

5.1 Online-Tickets können durch eine der folgende Zahlungsmethoden bezahlt werden: PayPal, SEPA Lastschrift per Micropayment, Sofort Überweisung, Kreditkarte. Der Ticketkaufpreis, der sich aus Ticketgrundpreis und etwaiger weiterer Gebühren jeweils inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zusammensetzt (nachfolgend „Ticketkaufpreis“), ist nach Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig.

5.2 Die Zahlung mit Kreditkarte setzt die Angabe des Kreditkarteninhabers, der Kreditkartennummer zzgl. eines etwaigen Sicherheits-PINs und den jeweiligen Gültigkeitszeitraum der Kreditkarte auf dem hierfür vorgesehenen Eingabeformular voraus. Im Fall eines Rückzugs des Ticketkaufpreises durch die Bank des Kunden hat die SGE das Recht, ohne weitere Ankündigung das Online-Ticket zu sperren. Danach ist mit diesem Ticket ein Zutritt zur Veranstaltung nicht möglich, auch nicht bei verspätetem/nachträglichem Zahlungseingang.

5.3 Die Zahlung per SEPA-Lastschrift erfolgt durch die Angabe von IBAN und BIC. Der Kunde hat für ausreichende Kontodeckung zu sorgen, da das Konto sofort nach dem Kauf belastet wird. Bei falschen Kontoangaben, Verweigerung des Forderungsausgleichs durch die Bank oder Rückbuchungen, die nicht durch Verschulden der SGE zustande kommen, behält sich die SGE vor, zukünftig keine weitere Bezahlung per SEPA-Lastschrift für diesen Kunden zu akzeptiert. Im Falle der gescheiterten SEPA-Lastschrift (Nichteinlösung der Kontobelastung oder Rückbuchung) ist der Kunden gegenüber der SGE zur Erstattung etwaig entstandener Kosten verpflichtet. Außerdem hat die SGE in diesem Fall das Recht, ohne weitere Ankündigung das Online-Ticket zu sperren. Danach ist mit diesem Ticket ein Zutritt zur Veranstaltung nicht möglich, auch nicht bei verspätetem/nachträglichem Zahlungseingang.

5.4 Das Recht, das Online-Ticket zum Eintritt in die gebuchte Veranstaltung zu benutzen, behält sich der Veranstalter bis zur vollständigen Zahlung nach Ziffer 5.2 bzw. 5.3 vor.

6. Rückgabe von Online-Tickets / Ticketkaufpreiserstattung im Fall des Ausfalls oder einer Verlegung der Veranstaltung

6.1 Ein Anspruch auf Rückgabe von Online-Tickets und Erstattung des Ticketkaufpreises mit Ausnahme etwaiger Vorverkaufsgebühren besteht grundsätzlich nur bei Ausfall und/oder Verlegung von Veranstaltungen. Dieser Anspruch betrifft die Durchführung der Veranstaltung und richtet sich daher gegen den Veranstalter. Sofern die SGE nicht selbst der Veranstalter der betreffenden Veranstaltung ist, übernimmt die SGE in einem solchen Fall lediglich die Rückabwicklung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen Kunden und Veranstalter, soweit der Veranstalter der SGE die entsprechenden Beträge zur Verfügung stellt. Zur Rückerstattung etwaiger an den Veranstalter geleisteten Vorverkaufsgebühr ist die SGE nicht verpflichtet.

6.2 Der Anspruch auf Erstattung des Ticketkaufpreises mit Ausnahme etwaiger Vorverkaufsgebühr im Sinne von Ziffer 6.1 ist (a) im Falle des ersatzlosen Ausfalls der Veranstaltung spätestens vier (4) Wochen nach dem entfallenen Veranstaltungstermin, bzw. (b) im Falle der Verlegung auf einen Ersatztermin spätestens bis 24:00 Uhr des Vortages der Ersatzveranstaltung der SGE gegenüber schriftlich per E-Mail anzuzeigen.

6.3 Die Erstattung des Online-Ticketkaufpreises können Sie durch Kontaktierung der SGE per E-Mail (info@landpartie.com) veranlassen. Sie erhalten eine E-Mail, in der Sie über die entsprechende Vorgehensweise bei Ausfall und/oder Verlegung einer Veranstaltung informiert werden.

7. Beschränkung beim Erwerb und der Weitergabe von Tickets

7.1 Aus Gründen der Fairness, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und um eine damit verbundene Rufbeeinträchtigung des Veranstalters zu vermeiden, liegt es im Interesse des Veranstalters, den Erwerb und die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Sie verpflichten sich, das/die Online-Ticket(s) ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen. Ihnen ist es insbesondere untersagt:

a) Online-Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Veranstalters weiterzugeben oder zu veräußern oder im Namen eines Dritten zu erwerben, wenn dies im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit erfolgt,

b) Online-Tickets im Rahmen von vom Veranstalter nicht autorisierten Internetauktionen zum Verkauf anzubieten,

c) Online-Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Veranstalters an Dritte zu verkaufen, um Gewinn zu erzielen oder im Namen eines Dritten zu erwerben, um mit der Vermittlungstätigkeit für den Dritten Gewinn zu erzielen,

d) Online-Tickets zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk oder Gewinn oder Teil eines vom Veranstalter nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu veräußern,

e) Online-Tickets vor dem Veranstaltungsort zu verkaufen oder

f) Online-Tickets unter Einschaltung eines in Ihrem Namen auftretenden gewerblich oder kommerziell handelnden Dritten als Ihrem Stellvertreter zu erwerben.

7.2 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 7.1 enthaltenen Verbote kann der Veranstalter die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe der Veranstalter nach billigem Ermessen festsetzen kann und die im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich im Regelfall nach dem aktuellen Angebots- bzw. Weiterveräußerungspreis, mindestens jedoch nach dem Ticketkaufpreis (Ziffer 5.1) der entgegen Ziffer 9.1 angebotenen oder weitergegebenen Tickets. Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal EUR 7.500,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche bzw. Vertragsstrafeforderungen wegen sonstiger Verstöße gegen diese AGB bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

7.3 SGE behält sich im Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 7.1 vor, den Erwerber künftig vom Erwerb von Onlinetickets auf www.landpartieshop.de auszuschließen. Der Ausschluss erfolgt durch Sperrung des Kundenkontos.

7.4 Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 7.1 f) kommt der Vertrag über den Besuch der Veranstaltung nicht zustande, da die Stellvertretung in diesem Fall ausgeschlossen ist. Der bereits gezahlte Ticketkaufpreis (Ziffer 5.1) mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr wird Ihnen in diesem Falle zurückerstattet. Ein bereits ausgestelltes Ticket wird von uns gesperrt und verliert damit seine Gültigkeit.

7.5 Sollte ein Kundenkonto gemäß Ziffer 7.3 gesperrt werden, so ist es dem Kunden künftig untersagt, sich erneut unter seinem oder einem anderen Namen auf www.landpartieshop.de zu registrieren. Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot kann die SGE die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe die SGE nach billigem Ermessen festsetzen kann und die im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal EUR 1.000,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

8. Haftung / Gewährleistung

8.1 Die Informationen über die Veranstaltung, die dem Kunden angezeigt werden, hat der Veranstalter auf www.landpartieshop.de eingestellt. Sofern die SGE nicht selbst Veranstalter ist, haftet sie daher nicht für die Richtigkeit dieser Informationen. Dies gilt nicht, sofern die SGE von der Unrichtigkeit einer solchen Information Kenntnis erlangt (z.B. durch eine Kundenbeschwerde) und nicht darauf hinwirkt, dass der Veranstalter die Information richtigstellt.

8.2 SGE schließt Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kunden regelmäßig vertrauen dürfen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen der SGE.

9. Anwendbares Recht / Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ausnahmebewilligungen hierfür behält sich die SGE vor, sie bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden müssen, um Gültigkeit zu erlangen, von der SGE schriftlich bestätigt werden.

9.2 Die Vertragsparteien vereinbaren, sofern es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ausdrücklich Sande/Oldenburg als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche bzw. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag. Gleiches gilt, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

9.3 Der Gerichtsstand Sande/Oldenburg gilt auch für das streitige Mahnverfahren. Sobald das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeht und von Amts wegen eine Abgabe an das sachlich zuständige Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners erfolgt, ist Antrag auf Weiterverweisung an das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu stellen.

9.4 Darüber hinaus ist jeder Vertragspartner berechtigt, den anderen an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

9.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entsprechen.

9.6 Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller übrigen Bedingungen sind der deutsche Text und das deutsche Recht maßgebend.

10. Anfragen / Kontakt

10.1 Jedwede Anfrage, die sich auf Bestellungen von Online-Tickets über www.landpartieshop.de bezieht, richten Sie bitte an: info@landpartie.com.

AGB FÜR VERANSTALTUNGEN UND AUSSTELLUNGEN  DER SCHLOSS GÖDENS ENTERTAINMENT GMBH (IM FOLGENDEN: SGE)

1. Teilnahme; Unternehmensangaben

(1)Interessenten, die als Aussteller an der Veranstaltung teilnehmen möchte, erklären ihren  Teilnahmewunsch durch Ausfüllen des Formulars „Teilnahmeerklärung“, dass Online auf der Seite……………erhältlich ist oder auf Wunsch von der SGE zugesandt wird. Mit Übersendung der vollständig ausgefüllten  Teilnahmeerklärung an SGE erklärt der Interessent, dass er  ernsthaft an der Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung der SGE als Aussteller interessiert ist.

Die Teilnahmeerklärung gilt für die in ihr angegebene Veranstaltung und den genannten Zeitraum. Die Zusendung einer Teilnahmeerklärung durch einen Interessenten begründet gegenüber der SGE keinen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung.

(2) Der Aussteller erhält über den Eingang  seiner Teilnahmeerklärung eine Eingangsbestätigung, die ebenfalls keine Teilnahmebestätigung darstellt.

(3) Mit dem Absenden der Teilnahmeerklärung bestätigt der Aussteller seinen umsatzsteuerlichen Status (Unternehmer/Nicht-Unternehmer). Im Fall einer angegebenen Unternehmereigenschaft gilt dies insbesondere für die Richtigkeit und Gültigkeit seiner Steuernummer bzw. USt-ID-Nr. innerhalb der EU für den Zeitpunkt des Leistungsbezugs sowie den Bezug der Leistung ausschließlich für seinen unternehmerischen Bereich. Diese Erklärung (inkl. Angegebener Steuernummer bzw. USt-ID-Nr.) gilt auch bei allen künftigen Geschäften als verwendet.

Der Aussteller verpflichtet sich, unverzüglich mitzuteilen, wenn sich sein umsatzsteuerlicher Status ändert, sich die Steuernummer bzw. USt-ID-Nr. ändert/ungültig wird oder die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Sämtliche in der Teilnahmeerklärung gemachten Angaben und diese Erklärung (inkl. umsatzsteuerlicher Unternehmerstatus, angegebener Steuernummer bzw. USt-ID-Nr.) sind die einheitliche Grundlage für alle Miet- und Service-Leistungen der SGE an den Aussteller.

Im Falle einer Umfirmierung/Änderung der Rechtsform tritt die neue Firma für alle gegenüber der SGE  bestehenden Verbindlichkeiten rechtskräftig ein. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die neue Steuernummer bzw. USt-IDNr. der SGE mitzuteilen, sofern Unternehmereigenschaft besteht. Das Unternehmen, das seine Teilnahme erklärt, wird –vorbehaltlich der Teilnahmebestätigung der SGE gem. Ziff. 2 (1) Vertragspartner und Leistungsempfänger. Für die Abgrenzung, ob die Leistung für den Sitz der Geschäftsführung oder für eine Betriebsstätte des Unternehmens bestimmt ist, erklärt der Anmelder, dass die Leistung für denjenigen Unternehmensteil ausschließlich oder überwiegend bestimmt ist, dessen Adresse und zugehörige Steuernummer bzw. USt-ID-Nr. in der Teilnahmeerklärung angegeben ist.

(4) Die SGE haftet nicht für Folgen oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar aus falschen, missverständlichen, ungenauen oder unvollständigen Angaben in der Teilnahmeerklärung oder aufgrund sonstiger Mitteilungen des Ausstellers entstehen; sie behält sich vor, ungenügend oder unvollständig ausgefüllte sowie verspätet abgesendete Teilnahmeerklärungen nicht zu berücksichtigen.

 

2. Zulassung

(1) Die SGE unterbreitet dem Aussteller einen schriftlichen Platzierungsvorschlag. Der Platzierungsvorschlag bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Ausstellers innerhalb der ihm seitens der SGE gesetzten Antwortzeit  Dies  Platzierungseinverständnis des Ausstellers stellt sein an die SGE gerichtetes Vertragsangebot dar, von dem der Aussteller nach dessen Eingang bei der SGE nicht mehr einseitig zurücktreten kann.

Der Vertrag zwischen Aussteller und SGE über die Teilnahme an der Veranstaltung kommt jedoch erst durch die Teilnahmebestätigung derSGE, die die Vertragsannahme darstellt, zustande.

Das Platzierungseinverständnis begründet keinen Anspruch auf Teilnahme.

Der Aussteller erhält über sein Platzierungseinverständnis eine elektronische Eingangsbestätigung,die keine Teilnahmebestätigung im Sinne der Ziffer 6 darstellt.

(2) Mit dem Absenden des Platzierungseinverständnisses erkennt der Aussteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie veranstaltungsbezogene Sonderbestimmungen und die Hausordnung der SGE rechtsverbindlich an.

(3) Die SGE entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Teilnahme des Ausstellers.

Unter Berücksichtigung der ihr für die Veranstaltung bereitgestellten Flächenkapazitäten und der von ihr zu bestimmenden Zwecksetzung und Struktur der Veranstaltung ist die SGE berechtigt, Aussteller nicht zur Teilnahme zuzulassen. Der Aussteller kann sich nicht auf die Teilnahme an vorangegangenen Veranstaltungen berufen.

Unternehmen, die ihre finanzielle Verpflichtung gegenüber der SGE aus früheren Veranstaltungen nicht erfüllt haben oder die bei früheren Veranstaltungen gegen die Hausordnung oder gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, technischen Richtlinien oder sonstige besonderen Veranstaltungsbestimmungen verstoßen haben, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. Ein Schadensersatzanspruch des Ausstellers besteht nicht.

(4) Zur Teilnahme als Aussteller sind Hersteller zugelassen, deren auszustellende Erzeugnisse o. Leistungen den Warengruppen der Veranstaltung entsprechen, desgleichen Fachverlage mit entsprechender Thematik. Andere Unternehmen werden von der SGE zur Teilnahme zugelassen.

(5) Der Aussteller verpflichtet sich, über sein Unternehmen und die von ihm auszustellenden Produkte der SGE alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Er muss in der Teilnahmeerklärung mindestens eine Waren-/Dienstleistungsgruppe angeben. Will der Aussteller mehrere zugelassene Waren-/Dienstleistungsgruppen auf einem Stand ausstellen, muss er aus diesen Waren-/Dienstleistungsgruppen eine als Hauptwaren-/Dienstleistungsgruppe benennen. Sollte das Waren-/Dienstleistungsangebot des Ausstellers oder dessen Gewichtung nicht den gemachten Angaben entsprechen, ist die SGE berechtigt, den Aussteller von der Teilnahme – auch kurzfristig – auszuschließen.

(6) Die SGE bestimmt für die Veranstaltung die Zusammensetzung nach Branchen und Produktgruppen sowie deren Gewichtung und ist berechtigt, bei der Teilnahmezulassung auch die Zusammensetzung der Aussteller nach internationaler Herkunft, Unternehmensstruktur, Wirtschaftsstufen und anderen sachlichen Merkmalen zu berücksichtigen. Sie ist an die Handhabung bei vorangegangenen Veranstaltungen nicht gebunden.

(7) Die SGE ist berechtigt, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an Maßnahmen gemäß Absatz 6 hat, eine wechselnde Zulassung von Ausstellern vorzunehmen.

(8) Die SGE ist berechtigt, Unternehmen, welche lediglich Unternehmenswerte wie etwa Namens- oder Markenrechte ehemaliger Aussteller erworben haben, die Teilnahme auch nach erfolgter Teilnahmebestätigung  zu entziehen. Dies gilt nicht im Falle einer gesetzlichen Rechtsnachfolge.

 

3. Platzierungsvorschlag und Änderung der vorgeschlagenen Standposition

(1) Die von der SGE gemachten Platzierungsvorschläge sind unverbindlich und erfolgen nach veranstaltungsstrategischen und ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Der Platzierungsvorschlag richtet sich nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten der SGE und nach der – von ihr nach freiem Ermessen vorzunehmenden – Branchengliederung; nicht nach der Reihenfolge des Eingangs der Teilnahmeerklärungen. Ein Anspruch des Ausstellers auf eine bestimmte Lage, Größe oder Standart bzw. auf seine Vorveranstaltungsstandfläche/-position besteht unabhängig von einem in der Teilnahmeerklärung angegebenen Platzierungswunsch nicht.

(2) Der Platzierungsvorschlag kann die Zugehörigkeit der angemeldeten Gegenstände zu Waren-/Dienstleistungsgruppen berücksichtigen; die SGE bestimmt, in welche Waren-/Dienstleistungs-gruppe der Aussteller einzuordnen ist.

(3) Neben der Überlassung von Standflächewerden dem Aussteller des Weiteren folgende Leistungen von der SGE zur Verfügung gestellt:

Bereitstellung von Pagodenzelten verschiedener Größe u. Ausstattung Standtrennwänden und Standnummernschildern; Elektroanschluss  220V/Starkstrom Grundbeleuchtung in den Gebäuden; Eintrittskartenkontingente für die Aussteller für die Auf- und Abbauphase sowie für die Dauer der Veranstaltung; Veranstaltungs-, Besuchermarketing, Pressearbeit und Pressekonferenzen, Besucherleitsysteme; obligatorisches Medien-/Marketingpaket (Ausstellereintrag in den Ausstellerkatalog, Besucherführungssystem, B2B-Portal); Abschlussreinigung der jeweiligen Standfläche unbeschadet der Ausstellerverpflichtungen zur Reinhaltung und Müllentsorgung, Parkberechtigungskarten.

 

4. Gemeinschaftsstandteilnehmer / Gemeinschaftsstandorganisator

(1)Zu den Veranstaltungen können auch Gemeinschaftsstandteilnehmer zugelassen werden.

(2) Gemeinschaftsstandteilnehmer bestellen einen gemeinsamen Bevollmächtigen als Gemeinschaftsstandorganisator. Der Gemeinschaftsstandteilnehmer unterliegen den Teilnahmebedingungen des Gemeinschaftsstandorganisators. Der Gemeinschaftsstandorganisator ist verpflichtet, diese  Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag mit seinen Gemeinschaftsstandteilnehmern mit einzubeziehen. Die Teilnahmebestätigung geht im Fall der Vergabe von Gemeinschaftsständen ausschließlich an den Gemeinschaftsstandorganisator. Gemeinschaftsstandteilnehmer haften der SGE als Gesamtschuldner. Ansprüche aus dem Vertrag mit der SGE stehen allein dem Gemeinschaftsstandorganisator zu, dieser wird alleiniger Vertragspartner der SGE. Selbstausstellende Gemeinschaftsstandorganisatoren sind ebenfalls zugelassen.

(3) Die Aufnahme eines Gemeinschaftsstandteilnehmers ohne die Zustimmung der SGE berechtigt die SGE, den Vertrag fristlos zu kündigen und den Stand kostenpflichtig räumen zu lassen.

 

5. Abschluss des Teilnahmevertrages; nachträgliche Änderungen

(1) Mit Versendung der schriftlichen Teilnahmebestätigung unter Angabe der vereinbarten Standfläche und des Fälligkeitstermins für die Standmiete an den Aussteller wird der Teilnahmevertrag zwischen dem Aussteller und der SGE rechtsverbindlich abgeschlossen. Der Teilnahmevertrag gilt  nur für den angegebenen Zeitraum und die angegebene Veranstaltung.

(2) Die Teilnahmebestätigung setzt voraus, dass alle fälligen Forderungen der SGE gegen den Aussteller vollständig erfüllt sind. Eine trotz offener fälliger Forderungen erfolgte Teilnahmebestätigung steht unter der auflösenden Bedingung, dass diese Forderungen binnen sieben Tagen nach dem in der Anmeldebestätigung genannten Fälligkeitstermin erfüllt werden.

Im Falle der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser offenen Forderungen ist die SGE jederzeit – auch ohne dass es einer Rücktrittserklärung bedürfte- zur anderweitigen Flächenverfügung berechtigt.

(3) Die Teilnahmebestätigung steht unter der Bedingung, dass die Standmiete fristgerecht eingeht andernfalls ist die SGE zur anderweitigen Flächenverfügung berechtigt.

(4) Der Teilnahmevertrag gilt nur für den angemeldeten Aussteller beziehungsweise für den Gemeinschaftsstandorganisator und dessen Gemeinschaftsstandteilnehmer. Darüber hinaus ist es nicht gestattet, den bestätigten Stand ganz oder teilweise auch nicht unentgeltlich an Dritte abzutreten oder andere Unternehmen auf dem Stand aufzunehmen bzw. zu vertreten. Ein Standtausch bzw. eine Umschreibung des Teilnahmevertrages auf einen anderen Vertragspartner ist nur in begründeten Ausnahmen, wie z.B. in Fällen der Exportförderung, möglich und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SGE Bei Verstoß ist die SGE berechtigt, fristlos zu kündigen und den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.

(5) Die SGE ist berechtigt, auch nach Zustandekommen des Teilnahmevertrages, Änderungen in der Platzzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Standfläche des Ausstellers nach Lage, Art und Größe insgesamt zu ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder deshalb erforderlich ist, weil Änderungen in der Platzzuteilung für eine günstigere veranstaltungsstrategische Ausrichtung erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen müssen für den Aussteller zumutbar sein.

(6) Der Teilnahmevertrag gilt nur für die in der Teilnahmeerklärung aufgeführten und von der SGE zugelassenen Produkte/Dienstleistungen; nur diese Produkte dürfen ausgestellt werden. Die SGE ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände, die den von ihr gesetzten Veranstaltungszielen nicht entsprechen, jederzeit von der Zulassung bzw. der Präsentation auszuschließen. Falls der Aussteller sein Ausstellungsprogramm verändern will, ist er verpflichtet, neu hinzukommende und/oder entfallende Produkte so rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn der SGE anzuzeigen, dass diese die erforderlichen Prüfungen und Veranlassungen vornehmen kann. Sollte der Aussteller sein Warenangebot oder dessen Gewichtung ohne Genehmigung der SGE gegenüber den Angaben in der Teilnahmeerklärung ändern, ist die SGE  berechtigt, den Teilnahmevertrag fristlos zu kündigen. Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegenüber der SGE können daraus nicht abgeleitet werden.

 

6. Standnutzung, Haftung bei Nichtteilnahme oder Reduzierung der Standfläche, pauschale Aufwandsentschädigung

 (1) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der Vertragsdauer entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen und diesen während der Veranstaltungsöffnungszeiten ständig personell ausreichend besetzt zu halten (Präsenzpflicht). Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Beschriftung mit Namen und Ort seiner Firma entsprechend den Angaben in der Teilnahmebestätigung an seinem Stand anzubringen. Ferner ist der Aussteller verpflichtet, den Stand hinsichtlich der Standgröße und der ausgestellten Exponate zweckmäßig und den Zulassungskriterien entsprechend zu nutzen. Die SGE ist berechtigt, dies zu überprüfen.

(2) Sagt der Aussteller seine Teilnahme an der Veranstaltung ab oder nimmt er, gleich aus welchen Gründen, an der Veranstaltung nicht teil bzw. reduziert er seine ursprüngliche Standfläche, ist die SGE berechtigt, über diese Standfläche anderweitig zu verfügen. Kann die SGE die frei gewordene Standfläche nicht weitervermieten (d.h. an einen neuen zusätzlichen Aussteller), ist die SGE berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Ausstellers zu gestalten. Hierzu zählt insbesondere auch die Umplatzierung eines anderen Ausstellers auf diese Standfläche, um den Eindruck einer Standlücke zu vermeiden oder die Ausgestaltung/Dekoration dieser Standfläche, so dass sie nicht als freie Fläche sichtbar ist. Die Absageerklärung bzw. die Erklärung, die ursprüngliche Standfläche zu reduzieren hat in Schriftform zu erfolgen. Nur mündlich abgegebene Absage-/Reduzierungserklärungen sind unwirksam, mit der Folge, dass sich die SGE  nicht um eine Weitervermietung bemühen muss/wird und der Aussteller in jedem Fall auf die volle Standmiete haftet.

(3) Kann die SGE die Standfläche nicht weitervermieten (d.h. an einen neuen zusätzlichen Aussteller), haftet der Aussteller auf die volle Standmiete sowie auf die hierdurch ggf. entstandenen Kosten.

(4) Kann die SGE die Standfläche weitervermieten (d.h. an einen neuen zusätzlichen Aussteller), erhebt die SGE anstelle der Standmiete eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25% der ursprünglichen Standmiete. Der Aussteller kann eine Herabsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung fordern, wenn er nachweist, dass der SGE geringere Aufwendungen entstanden sind.

(5) Kann die SGE die Standfläche nur teilweise weitervermieten (d.h. an einen neuen zusätzlichen Aussteller), haftet der Aussteller auf die Standmiete der nicht weitervermieteten Teilfläche sowie für die hierdurch ggf. entstandenen Kosten anteilig. Zusätzlich erhebt die SGE in diesem Fall ebenfalls eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25% der ursprünglichen Standmiete. Der Aussteller kann eine Herabsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung fordern, wenn er nachweist, dass der SGE geringere Aufwendungen entstanden sind.

 

7.Ausstellungsgüter

(1) Der Stand muss während der Dauer der Veranstaltung mit den in der Teilnahmeerklärung angegebenen und zugelassenen Ausstellungsgütern ausgestattet sein. Es ist nicht erlaubt, Ausstellungsgegenstände gegen andersartige Gegenstände andersartiger Kollektionen auszutauschen. Während der Öffnungszeiten dürfen ausgestellte Gegenstände nicht verdeckt werden.

(2) Zur Ausstellung dürfen nur fabrikneue Erzeugnisse bzw. Unikate verwendet werden. Die Anfertigung von Artikeln auf dem Messestand ist nur mit gesonderter Erlaubnis der SGE zulässig. Für die Vorführung von Maschinen, Geräten, Anlagen, Instrumenten usw. sind die Bestimmungen für das Aufstellen und Vorführen von Maschinen und Geräten bei der SGE vorab zu erfragen.

 

8.Zahlungsbedingungen, Kündigung bei Nichtzahlung und Insolvenzfall, Pfandrecht

(1) Als Gegenleistung für das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Überlassung der Ausstellungsfläche hat der Aussteller eine Vergütung an die SGE zu zahlen (Standmiete). Die für die Veranstaltung gültigen Preise sind in den entsprechenden Veranstaltungspreislisten festgelegt.

(2) Über die Standmiete wird dem Aussteller mit der Teilnahmebestätigung eine Rechnung übersandt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und sind in Euro zu leisten.

(3) Der Rechnungsbetrag ist an dem in der Rechnung genannten Tag vor Veranstaltungsbeginn fällig.

(4) Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach ihrem Empfang schriftlich geltend gemacht werden.

Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten Forderungen oder Ansprüchen an die SGE ist nicht zulässig.

(5) Im Falle eines Insolvenzverfahrens oder bei Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers während des Vertragsverhältnisses ist der Aussteller verpflichtet, die SGE unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die SGE ist berechtigt, den abgeschlossenen Teilnahmevertrag mittels Einschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift des Ausstellers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Standmiete zu kündigen, wenn

  1. über den Aussteller ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist oder der Aussteller die Zahlung eingestellt hat oder
  2. die Standmiete nicht oder nur teilweise bis zu den festgelegten Zahlungsfristen eingegangen ist.

Nach Zugang der Kündigung kann die SGE über die gekündigte Ausstellungsfläche anderweitig verfügen. Im Falle von Lit. a kann die SGE die Zulassung zu künftigen Veranstaltungen versagen. Ein Schadensersatzanspruch des Ausstellers gegenüber der SGE besteht nicht.

(7) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen des Ausstellers steht der SGE  ein Pfandrecht an dem eingebrachten Standausrüstungs- und Ausstellungsgut des Ausstellers zu. Die SGE kann, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingelöst wird, die gepfändeten Sachen einen Monat nach schriftlicher Ankündigung versteigern lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, freihändig verkaufen. Für Beschädigungen oder Verlust des Pfandgutes haftet die SGE nicht.

(8) § 562a Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

 

9. Veranstaltungszeiten, Verlegung und Änderung der Veranstaltungsdauer und Absage / Abbruch der Veranstaltung

(1) Die Dauer der Veranstaltung ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung. Während dieses Zeitraumes ist die Veranstaltung, sofern nicht im Einzelfall anderes festgelegt ist, für Besucher täglich von 10 bis 19 Uhr und für Aussteller täglich von 9 bis 20 Uhr geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt auf dem Ausstellungsgelände nicht gestattet, es sei denn, dass eine angemeldete und genehmigte Abendveranstaltung eines Ausstellers  stattfindet.

(2) Für den Standaufbau und den Standabbau stehen dem Aussteller festgelegte Tage vor Beginn bzw. nach Schluss der Veranstaltung zur Verfügung. Für Auf- und Abbauarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes, die nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der SGE zulässig sind, entstehen Zusatzkosten. Die SGE behält sich eine kurzfristige Änderung der vertraglichen Auf- und Abbauzeiten vor, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat; ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.

(3) Die SGE ist berechtigt, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat, die Veranstaltung örtlich und/oder zeitlich zu verlegen sowie die Veranstaltungsdauer und/oder die Öffnungszeiten zu ändern. Bei einer Verlegung der Veranstaltung oder einer Veränderung der Veranstaltungsdauer gilt der Vertrag als für den neuen Zeitraum und/oder Veranstaltungsort abgeschlossen; ein Rücktrittsrecht ergibt sich hieraus grundsätzlich nicht, ebenso nicht aus einer Änderung der Öffnungszeiten. Schadensersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.

(4) Findet die Veranstaltung aus Gründen, die die SGE nicht zu vertreten hat, oder aufgrund höherer Gewalt nicht statt, ist die SGE berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder zu einem neuen Termin durchzuführen. Der Aussteller ist hiervon zu unterrichten. Für den Fall, dass die Veranstaltung zu einem neuen Termin durchgeführt wird, ist der Aussteller berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang der Bekanntgabe des neuen Termins seine Teilnahme zu dem neuen Termin abzusagen.

(5) Sollte die bereits eröffnete Veranstaltung infolge von Ereignissen, die außerhalb der Verfügungsmacht der SGE liegen, abgebrochen werden, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn die SGE infolge von höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Umstand gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Dauer zu schließen bzw. zu räumen. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in dem vertraglich zugeordneten Standareal bzw. den Zugängen dorthin, die durch Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen entstehen; die SGE wird sich in diesen Fällen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht jeweils um eine Ersatzlösung bemühen.

 

10. Messekatalog

(1) Um für den Aussteller und seine Produkte eine optimale Sichtbarkeit und Auffindbarkeit und damit für deren Kunden und Besucher umfassende Informationsmöglichkeiten zu gewährleisten, bietet die SGE zeitgemäße Informationswege zu ihren Veranstaltungen.

(2) Diese beinhalten die Veröffentlichung von Ausstellerdaten u.a.

– im gedruckten offiziellen Messekatalog,

– im Internet auf der Veranstaltungswebsite

(3) Der Aussteller verpflichtet sich, die Eintragung in Katalog und Veranstaltungswebsite zu den hierfür geltenden Bedingungen in Auftrag zu geben. Um die Vollständigkeit der Informationen im Katalog und auf der Veranstaltungswebsite zu gewährleisten, ist die SGE befugt, Aussteller, deren Bestellung nicht bis zum kommunizierten Einsendeschluss vorliegt, zu deren Lasten ohne Verantwortung für die Richtigkeit nach den Unterlagen der SGE in Katalog und Veranstaltungswebsite der SGE aufnehmen zu lassen. Dem Eintrag in den Katalog gleichgestellt ist dabei ein Eintrag im Katalognachtrag.

(4) Der Eintrag ist obligatorisch und kostenpflichtig und wird gesondert und direkt von der SGE in Rechnung gestellt.

(5) Mit dem Eintrag in die Online-Medien erklärt sich der Aussteller damit einverstanden, über elektronische Systeme Anfragen von Online-Nutzern (auch per E-Mail) zu erhalten. Die SGE übernimmt keine Verantwortung für die von Online-Nutzern verwendeten Daten, Informationen sowie Inhalte und schließt in diesem Zusammenhang jegliche Haftung aus.

Es ist Ausstellern untersagt, die durch die Nutzung von Online-Medien erhaltenen Adressen, Kontaktdaten und E-Mail-Adressen für andere Zwecke als die vertragliche und vorvertragliche Kommunikation zu nutzen. Insbesondere ist es untersagt, mit diesen Daten unerwünschte Werbung zuzusenden (Spam).

(6) Für die Einträge in die unterschiedlichen Informationssysteme kommen teilweise  Dienstleister der SGE zum Einsatz:

(7) Es dürfen nur veranstaltungsbezogene Ausstellungsgüter zur Eintragung in Katalog und Veranstaltungswebsite angegeben werden, für den Katalog im Rahmen der vorgegebenen Nomenklatur. Dies gilt auch für Textergänzungen, die für die Eintragung aus Gründen einer besseren Übersicht notwendig werden. Ausstellungsgüter, die nicht zum Thema der Veranstaltung gehören, werden auf Veranlassung der SGE nicht in Katalog und Veranstaltungswebsite aufgenommen.

Die Angabe von Preisinformationen in Katalog und Online-Präsenz auf der Veranstaltungswebsite ist nicht zulässig.

(8) Die vom Aussteller übermittelten Beschreibungen, Bilder und sonstigen Texte für die Veröffentlichung im Katalog und Veranstaltungswebsite dürfen nicht Rechte Dritter verletzen. Der Aussteller stellt die SGE von sämtlichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.

(9) Die Vorschriften über den Katalogeintrag und den Eintrag auf der Veranstaltungswebsite gelten sinngemäß auch für die Aufnahme des Ausstellers in alle weiteren Social Media Kanäle der SGE.

 

11. Besucherzulassung

 (1) Als Veranstaltungsbesucher sind Verbraucher, gewerbliche Einkäufer und Fachbesucher zugelassen. Die SGE  ist berechtigt, entsprechende Zugangskontrollen durchzuführen und dem Veranstaltungszweck nicht entsprechende Besucher zurückzuweisen. Die SGE ist berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen, auch von Personen und deren Gepäck, innerhalb des Messegeländes sowie an den Ausgängen durchzuführen.

(2) Die SGE kann die Veranstaltung ganz oder teilweise als publikumsoffen erklären, d.h. auf die Erhebung von Eintrittsgeldern und Einlasskontrollen verzichten.

 

12. Handverkäufe

 Handverkäufe, d.h. Verkauf und Auslieferung von Waren, auch von Messemustern sowie von Speisen und Getränken, sind auf der Veranstaltung gestattet (einschließlich Barverkauf).

 

13.Werbung

 (1) Dem Aussteller stehen die Innenflächen seines Standes für Werbezwecke nur für die von ihm ausgestellten Ausstellungsgüter zur Verfügung.

(2) Die SGE kann Vorschriften zur Gestaltung von Außenflächen der Stände mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen.

(3) Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Standes ist weder auf dem Veranstaltungsgelände noch in unmittelbarer Umgebung zulässig, darunter fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung oder Anbringung von Werbematerial jeder Art, wie z. B. Prospekte, Plakate, Aufkleber usw. auf dem Ausstellungsgelände, in unmittelbarer Umgebung sowie auf den Parkplätzen. Nicht gestattet ist auch die Durchführung von Befragungen, Tests, Wettbewerben, Verlosungen und Preisausschreiben außerhalb des Standes; hiervon ausgenommen sind Testbefragungen der SGE.

(4) Für bestimmte werbliche Maßnahmen auf dem Veranstaltungsgelände sowie in unmittelbarer Umgebung steht den Ausstellern das Angebot der SGE zur Verfügung.

(5) Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb der Stände nicht zulässig:

–        Werbemaßnahmen, die gegen die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Regeln der Technik oder die guten Sitten verstoßen,

–        die weltanschauliche oder politische Motive beinhalten,

–        die zu Störungen anderer Aussteller führen, z. B. durch akustische oder optische Belästigung (wie Blinkschaltungen, Laufschriften, Lautsprecheranlagen usw.), Staubentwicklung,

Bodenverschmutzung o. Ä.

–        die zu Störungen des Besucherflusses führen, insbesondere wenn sie Stauungen auf den Wegen u. Gängen verursachen und damit den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen,

–        die eine Dekoration der Stände mit Fahnen, Wimpeln, Transparenten und ähnlichen Gegenständen umfassen,

–        die eine Zurschaustellung lebender Tiere einschließen,

–        die Fremdwerbung sowie Hinweise auf Vorlieferanten, Kunden und andere Firmen beinhalten,

–        die andere Messen und Ausstellungen propagieren,

–        die als Wettbewerbsveranstaltungen anzusehen sind,

–        die gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere der Branddirektion verstoßen.

(6) Für Vorführungen dürfen nur zugelassene Sicherheitsmaterialien und VDE-geprüfte Vorführgeräte verwendet werden. Die örtliche Branddirektion wird bei der Abnahme der Veranstaltung die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen. Eine schriftliche Genehmigung der Branddirektion muss während der Abnahme auf dem Stand durch den Aussteller bereitgehalten werden.

(7) Der Gebrauch des Logos der SGE oder der Veranstaltung bedarf der schriftlichen Genehmigung .

(8) Der Einsatz von Computer-Informationssystemen (z.B. Webstream, Live-Ticker) in den Ständen, von denen Daten über die laufende Veranstaltung versendet bzw. abgerufen werden können, ist zulässig.

(9) Film-, Dia-, Video- und sonstige akustische und optische Vorführungen einschließlich elektronischer Medien sind gestattet, wenn sie innerhalb des Standes so angeordnet sind, dass andere Aussteller nicht gestört und die Besucher nicht behindert werden

(10) Die Verwendung von Monitoren oder Monitorwänden ist zulässig, soweit der Abstand zu Den Wegen und Gängen mindestens zwei Meter beträgt, dieser Raum von den Betrachtern uneingeschränkt benutzt werden kann und andere Aussteller nicht gestört bzw. andere Besucher nicht behindert werden.

(11) Der Aussteller ist verpflichtet sämtlich anfallende Lizenz- und sonstigen Gebühren und Aufwendungen (GEMA, Künstlersozialkasse, Ausländersteuer), die für seine Musik- und sonstigen Darbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art anfallen, in voller Höhe zu bezahlen. Unterlässt der Aussteller die Anmeldung bzw. Bezahlung der anfallenden Lizenz- und sonstigen Gebühren und Aufwendungen so stellt er die SGE von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die in Folge seines Verschuldens erhoben werden.

(13) Die SGE hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Ausstellers und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Ausstellers zu entfernen.

 

14. Bild- und Tonaufnahmen 

(1) Bild- und Tonaufnahmen jeder Art (einschließlich Zeichnungen und Skizzen) (nachfolgend „Aufnahmen“) von Ausstellungsgegenständen Dritter sind nicht gestattet. Bei Verstößen ist die SGE berechtigt, angefertigte Zeichnungen, Skizzen, und belichtetes oder bespielte Bild- und/oder Tonträger auf Kosten des Ausstellers einzuziehen und einzulagern.

Die Tätigkeit der Medien, wie Rundfunk, Fernsehen, Film, Tages- und Fachpresse, zum Zwecke der Berichterstattung wird hiervon nicht berührt.

(2) Der Aussteller hat das Recht, von seinem eigenen Stand, seinen Ausstellungsgegenständen und/oder Exponaten während der Öffnungszeiten der Veranstaltung Aufnahmen zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Die SGE hat für die einzelnen Hallenebenen und das Freigelände besondere Fotografen zugelassen, die berechtigt sind, Aufnahmen im Auftrag des Ausstellers anzufertigen. Sofern der Aussteller Aufnahmen (durch einen eigenen Fotografen) und/oder außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten anfertigen lassen will, ist die Genehmigung spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn formlos bei der SGE  einzuholen.

(3) Der Aussteller willigt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien unwiderruflich und unentgeltlich darin ein, dass die SGE oder von ihr beauftragte Dritte berechtigt sind, im Rahmen der Veranstaltung Aufnahmen seiner Person, von Ausstellungsgegenständen und/oder einzelnen Exponaten, auch über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehend, zu erstellen und ganz oder teilweise, zu bearbeiten und, auch in bearbeiteter Form, zu vervielfältigen, zu senden, auszustellen sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen; insbesondere, aber nicht ausschließlich, ist die SGE auch zur werblichen Nutzung berechtigt.

Diese Rechte gelten zeitlich und örtlich unbeschränkt.

 

15. Musterschutz und Bekämpfung der Produktpiraterie

(1) Die SGE wird für die Veranstaltung den lt. Bekanntmachung des Bundesministers für Justiz im amtlichen Teil des elektronisch erscheinenden Bundesanzeigers vorgesehenen zeitweiligen Schutz für Muster und Warenzeichen auf Messen und Ausstellungen, die im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland stattfinden, nicht beantragen.

(2) Mithin bleibt es Sache des Ausstellers, entsprechende Ausstellungsgüter gegen eine Verletzung der Schutzbestimmungen abzusichern, insbesondere sie vor Bild- und Tonaufnahmen (einschließlich Skizzieren) zu schützen.

(3) Es ist allein Sache des Ausstellers, seine Erfindungen gegebenenfalls

rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung beim

Deutschen Patentamt

Zweibrückenstraße 12

80331 München

Telefon +49 89 21 95 0

Telefax +49 89 21 95 22 21

(für die Bundesrepublik Deutschland) und/oder gemäß dem europäischen Patentübereinkommen beim

Europäischen Patentamt

Erhardtstraße 27

80331 München

Telefon +49 89 2 39 90

Telefax +49 89 23 99 44 65

anzumelden.

(4) Der Aussteller erklärt verbindlich und unwiderruflich, dass die von ihm ausgestellten Produkte von ihm selbst kreiert wurden bzw. dass es sich hierbei um zulässige lizensierte Exemplare/Kopien oder Nachahmungen anderer Anbieter oder sonstiger Dritter handelt. Der Aussteller verpflichtet sich weiterhin, die bevorrechtigten Schutzrechte Dritter zu respektieren. Sofern ihm eine solche Schutzrechtsverletzung während der Teilnahme an der Veranstaltung in ordnungsgemäßer Weise zur Kenntnis gebracht wird, verpflichtet sich der Aussteller im Voraus davon etwaig betroffene Produkte vom Stand zu nehmen.

 

16. Ausschluss von Ausstellern und Rückerstattung der Standmiete 

(1) Ist einem Aussteller durch gerichtliche Entscheidung eines deutschen Gerichtes (Urteil, Beschluss) die Ausstellung oder das Anbieten von Produkten und Dienstleistungen bzw. eine werbliche Darstellung derselben untersagt und weigert sich der Aussteller, der gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen und die Ausstellung oder das Anbieten von Produkten und Dienstleistungen bzw. die werbliche Darstellung derselben auf dem Messestand zu unterlassen, so kann die SGE, solange die gerichtliche Entscheidung nicht durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene spätere Entscheidung aufgehoben ist, den Aussteller von der laufenden Veranstaltung und/oder von zukünftigen Veranstaltungen ausschließen. Eine Rückerstattung der Standmiete (ganz oder in Teilen) erfolgt in diesem Fall nicht. Die SGE ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen. Ein Rechtsanspruch auf Ausschluss des von der gerichtlichen Entscheidung betroffenen Ausstellers besteht nicht.

(2) Wird eine gerichtliche Entscheidung gemäß vorstehendem Absatz 1 durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene spätere gerichtliche Entscheidung aufgehoben, so steht dem aufgrund der früheren gerichtlichen Entscheidung zu Recht ausgeschlossenen Aussteller gegenüber der SGE kein Schadensersatzanspruch zu.

(3) Ferner ist die SGE berechtigt, einen Aussteller von der laufenden Veranstaltung auszuschließen, wenn der Aussteller das Hausrecht der SGE verletzt oder sonstige Gründe vorliegen, die eine fristlose Kündigung des Standmietvertrages rechtfertigen. Auch in diesem Fall erfolgt keine Rückerstattung der Standmiete (ganz oder in Teilen).

 

17.Haftungsausschluss

(1) Die SGE schließt ihre Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Die Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen der SGE. In diesem Zusammenhang besteht auch keine Haftung der SGE für den Ersatz mittelbarer Schäden/Mangelfolgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.

(2) Schäden sind der SGE unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

18. Sicherheitsvorschriften,Unfallverhütung, Verkehrssicherungspflicht des Ausstellers und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und andere Sicherheitsbestimmungen beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten.

Dies schließt die von der SGE erfolgten Sicherheitsanordnungen und technische Vorgaben ein.

(2) Der Polizei, der Feuerwehr, den Rettungsdiensten, dem Gewerbeaufsichtsamt, dem Bauaufsichtsamt und den Ordnungsbehörden sowie Vertretern der SGE ist jederzeit Zutritt zu den Ständen zu gewähren. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

Auf dem Ausstellungsgelände befinden sich im Allgemeinen während der Veranstaltungstage eine Sanitätswache, die bei Unfällen mit Körperschäden  unverzüglich zu alarmieren ist.

(3) Die SGE ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Sie ist befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Ausstellers zu veranlassen sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie kann den Betrieb von Maschinen, Geräten und ähnlichen Einrichtungen jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung darstellt oder wenn andere Aussteller oder Besucher dadurch gestört oder belästigt werden. Die Entscheidung der SGE ist endgültig.

(4) Der Aussteller ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen, wie z.B. Smogverordnung, Notstandsgesetze usw., zu befolgen.

(5) Der Aussteller haftet für alle schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seinen Standaufbau und -abbau, seine Standeinrichtungen, seine Ausstellungsgüter und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie Beauftragten entstehen.

(6) Der Aussteller trägt die Verkehrssicherungspflicht für den von ihm errichteten und/oder benutzten Ausstellungsstand. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf Standsicherheit und Brandschutz bei Sonder- und Abendveranstaltungen des Ausstellers.

(7) Soweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Aussteller rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung einzuholen und auf dem Stand bereitzuhalten.

(8) Der Aussteller ist für die Einhaltung der gültigen lebensmittelrechtlichen und veterinärpolizeilichen Bestimmungen auch bei Abgabe von kostenlosen Proben verantwortlich. Getränkeschankanlagen zum vorübergehenden Betrieb sind anzeigepflichtig. Spätestens zehn Tage vor der beabsichtigten Inbetriebnahme muss diese Anlage bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Abgabe von Getränken und Speisen durch den Aussteller gegen Entgelt ist nur für speziell zugelassenen Aussteller (Gastronomen, Caterer, Lebensmittelhandel nicht aber generell zulässig.

(9) Die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten, soweit einzelne Bestimmungen nicht durch die so genannten Marktprivilegien aufgehoben sind.

(10) Die Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) insbesondere Titel IV „Messen, Ausstellungen, Märkte“ in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

(11) Trennschleifarbeiten und alle Arbeiten mit offener Flamme Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten müssen vor Arbeitsbeginn bei der SGE angezeigt werden. Die Arbeiten dürfen erst nach Genehmigung und Vorliegen der Erlaubnis begonnen werden. Bei den Arbeiten ist die Umgebung ausreichend gegen Gefahren abzuschirmen.

 

19.Versicherungen

Das Versicherungsrisiko wird nicht von der SGE  getragen. Dem Aussteller wird empfohlen, eine Versicherung in ausreichender Höhe abzuschließen.

 

20. Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche des Ausstellers gegen die SGE sind bis spätestens 14 Tage nach Schluss der Veranstaltung schriftlich bei der SGE anzumelden; später erhobene Forderungen werden nicht berücksichtigt und erlöschen (Ausschlussfrist).

  1. Schriftform, entgegenstehende Einkaufs- oder Auftragsbedingungen Dritter, Erfüllungsort und Gerichtsstand, deutsches Recht

 

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ausnahmebewilligungen hierfür behält sich die SGE vor, sie bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden müssen, um Gültigkeit zu erlangen, von der SGE schriftlich bestätigt werden.

(2) In Einkaufs- oder Auftragsbedingungen der Aussteller enthaltene Regelungen, die den Vereinbarungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, veranstaltungsspezifischen Sonderbestimmungen oder der Hausordnung der SGE widersprechen, sind unwirksam, sofern die SGE vom Aussteller im Einzelnen beantragte Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, sofern es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ausdrücklich Sande/Oldenburg als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche bzw. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag. Gleiches gilt, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(4) Ersatzweise gilt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 Zivilprozessordnung als vereinbart, der sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt, wonach der Mietpreis am Ort des Grundstücks zu zahlen ist.

(5) Der Gerichtsstand Sande/Oldenburg gilt auch für das streitige Mahnverfahren. Sobald das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeht und von Amts wegen eine Abgabe an das sachlich zuständige Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners erfolgt, ist Antrag auf Weiterverweisung an das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu stellen.

(6) Darüber hinaus ist jeder Vertragspartner berechtigt, den anderen an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

 (7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entsprechen.

(8) Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller übrigen Bedingungen sind der deutsche Text und das deutsche Recht maßgebend.